Am 14.01.2022 verstarb im Alter von 78 Jahren unser ehemaliger Spieler Werner Foitzik.
Werner trat in den Sechziger Jahren sehr erfolgreich für den FVE gegen den Ball.
Er war so gut, dass damals Aki Schmidt, Spieler von Borussia Dortmund, Jean Löring von Fortuna und Hennes Weisweiler von Viktoria Köln um die Dienste von Werner buhlten.
Er sollte gar für den BVB im Europapokal eingesetzt werden, da sich ein Spieler der Dortmunder verletzt hatte.
Werner widerstand allen Verlockungen und wollte beim FVE bleiben.
In der heutigen Zeit scheint dies eine unglaubliche Entscheidung.
Aber so war der Werner. Er wollte mit seinen Kumpels spielen und in seinem geliebten Endenich bleiben.
Er war in den letzten Jahren, bedingt durch körperliche Einschränkungen, eher selten Gast beim FVE.
Er erkundigte sich jedoch stets über die aktuelle Lage und bekam im letzten Jahr auch ein Trikot des FVE.
Wir werden Werner in guter Erinnerung behalten.
Mal was anderes.. heute wurde mir von einem guten Freund ein Foto aus dem Nachlass seines Vaters zugeschickt.
Es handelt sich um einen Zeitungsartikel vom 14.05.1978 - aber lest selber.
Dieser und viele andere Artikel findet ihr auf unserer Seite Geschichte (unter Infos).
Ich möchte euch auch ermutigen, falls ihr alte Artikel vom FVE habt oder findet - diese mir digital oder im Original zur Verfügung zu stellen.
Die Email Adresse lautet h.wefers(aus schutz vor spam kommt hier der at rein)fv-endenich.de
Diese würden dann in die Zeittafel eingefügt.
Danke und Gruß HaWe
Mit viel Mühe, Arbeit und Kosten war das Anbringen von Werbebannern auf unserem Sportplatz verbunden.
In der Nacht vom 01.01. auf den 02.01.2022 wurden eine Vielzahl der Werbebanner durch Unbekannte irreparabel zerstört.
Dem FVE entsteht durch diese völlig sinnfreie Handlung ein fünfstelliger Schaden.
Nicht nur die Kosten für die Herstellung und Anbringung sondern auch bereits erhaltene Gelder der Sponsoren müssen nun wieder ausbezahlt werden.
Für alle ehrenamtlichen Mitarbeiter des FVE ist dies ein herber Schlag und setzt die Motivation für weitere Aktivitäten im Verein stark herab.
Für Hinweise die zur Feststellung der Täter führen hat der FVE im Namen einer Privatperson 1000 Euro Belohnung ausgelobt.
Es gilt hier konsequent durchzugreifen - und damit mein ich nicht nur die Verantwortlichen im Vorstand - sondern jedes Mitglied.
Ich persönlich sehe diese Zerstörungsaktion als einen Angriff gegen den FVE mit dem Ziel dem Verein zu schaden.
Wollen wir weiter in gewohntem Umfang agieren gilt es dagegen anzugehen um dem sich hier umgreifenden Vandalismus Einhalt zu gebieten.
Sollten Hinweise eingehen, werden diese natürlich vertraulich behandelt.
unser letztjähriger Rückblick auf das zurückliegende Jahr 2020 war mit dem Wunsch verbunden, dass im Jahr 2021 schnell wieder eine gewisse Normalität eintreten möge.
Dieser Wunsch erfüllte sich zunächst nicht, denn die Saison 2020/2021 wurde bekanntlich annulliert. Erst zu Beginn der laufenden Saison konnten wir ein Stück weit von Normalität sprechen. Die Realität holte uns jedoch schnell wieder ein. Aufgrund der Entwicklung der Pandemie waren wieder Einschränkungen erforderlich. Zuletzt war für die Teilnahme am Spielbetrieb ein 2G-Nachweis erforderlich. Die Einhaltung dieser Vorgabe war durch die Vereine zu prüfen.
Die schreckliche Hochwasserkatastrophe im Sommer dieses Jahres, bei der auch viele Vereine betroffen waren, stellte alles in den Hintergrund. Viele Vereine auch aus unserem Kreisgebiet initiierten oder beteiligten sich an den zahlreichen Hilfsaktionen.
Nach unseren Informationen sind unsere Vereine im Fußballkreis Bonn bisher gut durch die fast zwei Jahre andauernde Pandemie gekommen. Hoffentlich können alle vom Hochwasser betroffenen Vereine auf eine ausreichende Unterstützung bei der Wiederherstellung der Vereinsinfrastruktur zurückgreifen.
Angesichts des aktuellen Pandemiegeschehens ist nicht abzusehen, was uns im nächsten Jahr im Hinblick auf die Durchführung unseres Spielbetriebs erwarten wird. Sicher scheint, dass die Herausforderungen an die in den Vereinen handelnden Personen – an die Ehrenamtler*innen – nicht geringer werden.
Neben Fußball-WM und Neuwahl des DFB-Präsidiums stehen auch in unserem Verband und unserem Kreis der Verbandstag und die Kreistage an. Mit der Organisation einer solchen Veranstaltung unter Einhaltung der entsprechenden „Coronaregeln“ müssen wir uns erstmals beschäftigen.
Der Vorstand des Fußballkreises Bonn dankt allen Ehrenamtler*innen für Ihren unermüdlichen in der Regel langjährigen Einsatz in ihren Vereinen und damit für unseren Fußballsport. Unterstützen Sie auch weiterhin ihre Vereine, denn gerade in diesen Zeiten kann auf keine*n Ehrenamtler*in verzichtet werden.
Es bleibt nun abzuwarten, was uns die Pandemie im nächsten Jahr bringt, welche Virusvarianten es noch zu bekämpfen gilt und wie sich das Boostern auswirken wird. Aus diesem Grund erneuern wir unseren letztjährigen Wunsch möglichst schnell in eine gewisse Normalität zurückzukehren, die es uns ermöglicht, wieder uneingeschränkt unserem Sport nachzugehen.
Allen Verantwortlichen in den Vereinen, allen Ehrenamtler*innen, allen Schiedsrichter*innen und allen Mitgliedern wünsche ich im Namen des gesamten Kreisvorstandes ein friedvolles und besinnliches Weihnachtsfest sowie ein gutes neues Jahr 2022. Bleiben sie vor allem gesund.
Herzliche Grüße
Jürgen Bachmann
Der Vorstand des FVE wünscht allen Mitgliedern, Eltern, Trainern und Fans eine frohe und besinnliche Weihnacht und einen Guten Rutsch ins Jahr 2022
Was bedeutet 2G?
Eine Person erfüllt die 2G-Regel, wenn sie entweder vollständig geimpft oder genesen ist.
Was bedeutet 3G?
Eine Person erfüllt die 3G-Regel, wenn sie entweder vollständig geimpft oder genesen ist oder über ein negativ bescheinigtes Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügt. Schüler*innen bis zum 16. Geburtstag gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den regelmäßigen Schultestungen automatisch als getestet. Ebenso sind Kinder bis zum Schuleintritt ohne weitere Nachweise getesteten Personen gleichgestellt.
Was gilt für Spieler*innen?
Alle Spieler*innen ab 16 Jahren müssen 2G nachweisen. Dies gilt im Trainings- und Spielbetrieb. Übergangsweise reicht auch ein höchstens 48 Stunden alter, negativer PCR-Test aus, um am Sportbetrieb teilnehmen zu können.
Was gilt für Kinder/Jugendliche unter 16 Jahren?
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren fallen nicht unter die 2G-Regelung. Sie müssen aufgrund der regelmäßig erfolgenden Schultestung keinen Nachweis erbringen.
Was gilt für Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können?
Bei Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, reicht ein negativer Antigen-Schnelltest einer offiziellen Teststelle, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, oder ein negativer PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden). Sie müssen dies aber mit einem ärztlichen Attest nachweisen. Dieses Attest muss aktuell sein, d.h. es darf sich höchstens auf einen sechs Wochen zurückliegenden Zeitpunkt beziehen.
Was gilt für das Funktionsteam?
Für das gesamte Funktionsteam (Trainer*innen, Co-Trainer*innen, etc.) gilt die 3-Regelung.
Was gilt für SR*innen?
SR*innen sind aktive Sportler*innen und müssen – genau wie Spieler*innen – 2G nachweisen.
Was gilt für Zuschauer*innen?
Auch alle Zuschauer*innen ab 16 Jahren müssen einen 2G-Nachweis erbringen. Sie müssen für die Kontrolle den 2G-Nachweis und ein Ausweisdokument mitführen.
Wer kontrolliert die Nachweise der Spieler*innen, des Funktionsteams und der SR*innen?
Grundsätzlich ist der Heimverein für die Kontrolle der Nachweise verantwortlich. Um den Spielbetrieb so einfach wie möglich zu halten, hat der FVM ein Formular erstellt, das die beiden Vereine vor jedem Spiel ausfüllen und jeweils dem gegnerischen Verein aushändigen müssen (das Formular für den Heimverein findet sich hier und für den Gastverein hier). Das Formular sollte doppelt ausgedruckt mitgeführt werden (eines zur Aushändigung und eines für die eigenen Unterlagen). In diesem Formular bestätigen die beiden am Spiel beteiligten Vereine sich gegenseitig, dass alle auf dem Spielbericht aufgeführten Personen (alle Spieler*innen in Form von 2G oder übergangsweise eines negativen PCR-Tests und das gesamte Funktionsteam in Form von 3G) die Nachweisvorgaben der CoronaSchVO erfüllen. Jeder Verein ist verpflichtet, die Nachweise der eigenen Mannschaft und des Funktionsteams (alle Personen, die auf dem Spielbericht stehen) komplett zu kontrollieren, bevor das Formular ausgefüllt und ausgehändigt wird. Die Prüfung des Nachweises der Schiedsrichter*innen erfolgt über die Schiedsrichterausschüsse des FVM und der Kreise. Somit ist hier keine weitere Kontrolle durch den Heimverein notwendig. Der Heimverein muss also nach der Übergabe des ausgefüllten Formulars durch den Gastverein (und umgekehrt, der Heimverein händigt auch dem Gastverein ein ausgefülltes Formular aus) die Spieler*innen und die Funktionsteams nicht nochmals kontrollieren.
Wer muss die Nachweise der Zuschauer*innen kontrollieren?
Der Heimverein (oder von ihm Beauftragte, z.B. Ordnungsdienst) muss beim Zutritt (Eingang bzw. Kasse) die Nachweise der Zuschauer*innen kontrollieren. Im Rahmen angemessener Stichproben muss der Nachweis zusätzlich mit einem offiziellen Ausweisdokument abgeglichen werden. Zuschauer*innen, die 2G nicht nachweisen und nicht unter eine der beiden genannten Ausnahmen fallen (Personen unter 16 Jahren und Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können), dürfen nicht auf das Sportgelände gelassen werden. Der Gastverein hat sicherzustellen, dass seine Spieler*innen und das Funktionsteam klar erkenntlich sind, damit es zu keiner Verwechslung mit den Zuschauer*innen kommt.
Was mache ich bezüglich der Kontrolle bei einem frei zugänglichen Sportgelände?
Der Heimverein muss alle Zuschauer*innen durch Aushänge/Schilder auf den erforderlichen 2G-Nachweis und das Mitführen eines Ausweisdokumentes hinweisen. Zudem hat er diese Nachweise stichprobenartig zu kontrollieren. Einen Musteraushang findet man hier. Zuschauer*innen, die die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, sind vom Sportgelände zu verweisen.
Was gilt für das Vereinsheim/die Vereinsgaststätte?
In Innenräumen ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Auf das Tragen einer Maske kann aber in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen ausnahmsweise verzichtet werden. Es gilt auch hier für alle Besucher*innen die Einhaltung des 2G-Nachweises. Personal in der Gaststätte muss die 3G-Regel erfüllen und einen medizinischen Mundschutz tragen.
Was gilt für die Kabinennutzung?
Die Kabinennutzung ist weiterhin möglich. Wenn dieser Bereich allerdings für Zuschauer*innen zugänglich ist, besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Diese sollte auch getragen werden, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Grundsätzlich sollte man sich gerade in Innenräumen, in denen ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko besteht, an die allgemeinen Hygieneregeln (s. folgender Punkt) halten.
Allgemeine Hygieneregeln
Die „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ (sog. AHA-Regeln) als Anlage der CoronaSchVO sollten eingehalten werden. Neben dem Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen sollte diese auch draußen aufgesetzt werden, wenn Mindestabstände (z.B. in Anstellschlangen bei Imbissständen) nicht eingehalten werden können. Personen mit typischen Covid-19 Symptomen sollten grundsätzlich nicht auf den Sportplatz kommen!
Quelle: FVM
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der seit gestern gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung NRW, die mit Ablauf des 21.12.2021 außer Kraft tritt, und des Beschlusses des Krisenstabes der Stadt Bonn vom heutigen Tag gelten für den Sport in Bonn folgende Auflagen:
Juan Zwicko, Spieler der Zweiten Mannschaft, wurde heute für seine 20jährige Vereinsmitgliedschaft geehrt.
Lieber Juan, danke für Deine Treue und auf weitere Jahre !!!!
Die Partien im FVM-Pokal wurden ausgelost.
Spieltermin der ersten Runde ist der 26.-28.10.2021.
Unsere Frauen treffen zuhause auf die Sportfreunde Ippendorf (Mittwoch, 27.10. - 19:30 Uhr)
Unsere Herren reisen zum FV Bad Honnef (Mittwoch, 27.10. - 20.00 Uhr)
Alle Partien entnehmen Sie bitte bei den jeweiligen Mannschaften unter FVM-Pokal.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der ab heute gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung NRW, die mit Ablauf des 29.10.2021 außer Kraft tritt, gelten für den Sport folgende Auflagen:
Grundsätzlich gelten die Regelungen der beigefügten Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregelung“ zur CoronaschutzVO.
Sportangebote/Veranstaltungen im Außenbereich ab 2.500 Personen (Sportler*innen oder Zuschauer*innen) und alle Sportangebote/Veranstaltungen im Innenbereich dürfen grundsätzlich nur noch von immunisierten oder negativ getesteten Personen in Anspruch genommen werden. Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind von den Veranstaltern/Vereinen zu kontrollieren.
Getestete Personen sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten außerhalb der Ferienzeiten (11. bis 24. Oktober 2021)aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt
Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung erfolgt durch einen Immunisierungs- oder Testnachweis und einem amtlichen Ausweispapier. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis außerhalb der Ferien (11. bis 24. Oktober 2021)durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten außerhalb der Ferien (11. bis 24. Oktober 2021) aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung. Bei Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden.
Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen mit Zuschauenden sind neben der 3G-Regel die in der beigefügten Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaschutzVO“ unter Nummer II festgelegten Hygiene- und Regelungen verpflichtend umzusetzen.
Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen, die ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) ein Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der beigefügten Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur CoronaschutzVO“ genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt
Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen besteht Maskenpflicht. Auf das Tragen einer Maske kann an festen Sitz- oder Stehplätzen ausnahmsweise verzichtet werden, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind. Bei Sportveranstaltungen im Freien wird das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen
Bei Großveranstaltungen im Sport mit Zuschauern auf Steh- oder Sitzplätzen darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.