Sehr geehrte Damen und Herren,
in der ab dem 22.02.2021 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung NRW, die mit Ablauf des 07.03.2021 außer Kraft tritt, haben sich für den Sport Änderungen ergeben.
Von Montag an sind Aktivitäten auf Sportanlagen im Freien wieder erlaubt, wenn höchsten zwei Personen oder nur Personen aus einem Hausstand zusammen trainieren – wie z. B. beim Tennis.
Im Einzelnen gelten für den Sport ab dem 22.02.2021 folgende Regelungen:
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht.
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
Was sich im Vorfeld bereits angekündigt hatte, wurde am 10.02.2021 zur Gewissheit.
Der Corona-Stillstand für den Amateur- und Breitensport wird bis mindestens 7. März verlängert.
Das ist das Ergebnis der Beratungen von Bund und Ländern am Mittwoch über das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie.
Trotz der Appelle der Sportministerkonferenz für schrittweise Lockerungen sind vorerst keine Erleichterungen für den Sport vorgesehen.
Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) begründete die Verlängerung der Beschränkungen unter anderem mit der Ausbreitung von ansteckenderen Varianten des Coronavirus.
Weitere Öffnungsschritte sollen dem Beschluss zufolge aber erst bei einer Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern innerhalb einer Woche erfolgen.
Für den Sport und andere Bereiche solle "eine Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien" die weiteren Schritte bei möglichen Lockerungen der Kontaktbeschränkungen erarbeiten, heißt es in dem Beschluss vom Mittwoch.
Damit sollen "Planungsperspektiven" geschaffen werden. Ziel sei eine "sichere und gerechte Öffnungsstrategie".
Der Wert von 35 sei durchaus in Sichtweite, betonte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU): "Es ist kein Vertagen auf den Sankt-Nimmerleinstag."
Wegen des anhaltenden Stillstands hatten Sport-Dachverbände immer wieder auf die wachsenden Sorgen der Vereine hingewiesen, die spürbare Rückgänge bei Mitgliedern und beim Engagement im Ehrenamt verzeichnen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der ab dem 25.01.2021 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung NRW, die mit Ablauf des 14.02.2021 außer Kraft tritt, haben sich für den Sport keine Änderungen ergeben.
Nach wie vor gelten für den Sportbetrieb folgende Regelungen:
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
Mit freundlichen Grüßen
Stadt Bonn
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Coronaschutzverordnung NRW vom 07.01.2021, die am 11. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft tritt, gelten für den Sportbetrieb nach wie vor folgende Regelungen:
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
Mit freundlichen Grüßen
Stadt Bonn
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach der ab morgen gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung NRW, die mit Ablauf des 10.01.2021 außer Kraft tritt,
ist auch der Individualsport auf in allen öffentlichen Sportanlagen nicht mehr zulässig.
Auch Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt, dürfen nicht mehr angeboten werden.
Im Einzelnen gelten für den Sportbetrieb vor folgende Regelungen:
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
Stadt Bonn
Im Alter von 9 Jahren trat Canan Eroglu am 26.07.2000 dem FVE bei.
Seitdem hält der Torwart unseres Frauenteams dem FVE ununterbrochen die Treue.
Aus diesem Anlass verleihen wir unserem Mitglied Canan die silbernen Vereinsnadel und bedanken uns für die jahrelange Verbundenheit, welche in der heutigen Zeit nicht selbstverständlich ist.
In guten und schlechten Zeiten stand Canan zwischen den Pfosten und wir hoffen noch auf viele Jahre (solange die Knochen halten).
Der Fußball-Verband Mittelrhein (FVM) stellt den Spielbetrieb für den Rest des Jahres 2020 im Herren-, Frauen- und Jugendbereich auf Verbands- und Kreisebene ein.
Grund ist, dass die Inzidenzzahl nach dem "Lockdown light" im November weiterhin weit über der 50er-Grenze liegt.
In NRW liegt der 7-Tage-Inzidenz bei 159,7 (Stand: 23.11.2020, 19:30 Uhr) und ist damit fast dreimal so groß.
Die Vereine des Verbandes haben nun eine verlängerte Winterpause vor sich.
FVM-Präsident Bernd Neuendorf erläuterte im Anschluss an die Präsidiumssitzung am 23. November 2020, dass aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens eine kurzfristige Zulassung des Spielbetriebs seitens der zuständigen Behörden nicht absehbar sei.
Das Präsidium begrüße daher die Entscheidung der zuständigen spielleitenden Stellen.
Der Verband wollte den Vereinen mit dieser Entscheidung Planungssicherheit geben, was auch Markus Müller, der Vorsitzende des Verbandsspielausschusses, betonte: „Wir wollen den Vereinen Planungssicherheit für den Spielbetrieb in diesem Jahr geben.”
Aktuell steht noch nicht fest, wann die Saison nächstes Jahr fortgesetzt werden soll.
Ausschlaggebend wird abermals die Pandemieentwicklung sein.
Aktuell wird diskutiert, wie die aktuellen Meisterschaften und Pokalwettbewerbe 2021 fortgesetzt werden sollen und ob sich dort eine sinnvolle Alternative ergibt.
Gedankenspiele könnten sein, dass nur die Hinrunde gespielt oder eine Auf- und Abstiegsrunde nach der Quotientenregelung eingeführt wird.
Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Sportlerinnen und Sportler,
inzwischen liegt uns die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vor, die am 2. November in Kraft tritt und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft tritt. Sie ist als Anlage beigefügt.
In Paragraph 9 sind die Regelungen für den Sport zusammengefasst.
Demnach ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bis zum 30. November 2020 unzulässig. Auch die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich der Räume zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig.
Weiterhin bleiben Sportfeste und Sportveranstaltungen bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
Wettbewerbe in Profiligen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind unter den in § 9 Absatz 3 genannten Bedingungen zulässig. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben bis zum 30. November jedoch nicht zugelassen werden.
Ausgenommen von dem Verbot des Freizeit- und Amateursports sind neben dem Sportunterricht der Schulen, schulischen Prüfungen und Prüfungen von Studiengängen auch das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
Aus diesen Gründen müssen wir Ihnen die Nutzung der Sporthallen und -plätze unter den o. a. Bedingungen untersagen. Auch die Schwimmbäder bleiben für Vereine und Freizeitschwimmer im November geschlossen.
Individualsport ist auf den Sportplätzen allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands erlaubt. Dafür bleiben die Sportplätze geöffnet.
Zusammengefasst:
Alles zu. Vereinsheim, Halle, Kabinen.
Joggen oder sonstiger Individualsport zu zweit oder alleine ist erlaubt.
Der FVM hat jeglichen Spielbetrieb aufgrund der erhöhten Corona-Infektionen ab Freitag, den 30.10.2020 abgesetzt.
Sobald es etwas Neues gibt werden wir uns melden................
Bleibt gesund
Sehr geehrte Damen und Herren,
da mit einem kontinuierlichen Anstieg der Infektionszahlen zu rechnen ist, sieht sich die Stadt Bonn veranlasst, vorsorglich dringende Empfehlungen auszusprechen sowie über eine Allgemeinverfügung weitere Schutzmaßnahmen anzuordnen, um die Ausbreitung der Pandemie so weit wie möglich im Zaum zu halten. Über die ohnehin geltenden Vorschriften der Coronaschutzverordnung hinaus verfügt die Stadt mit Wirkung ab Samstag, 10. Oktober 2020, dass bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen Fangesänge verboten sind. Ferner müssen Zuschauer von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen den Mindestabstand auf 2 m erhöhen (gilt für Personen, die nicht zum gleichen Haushalt gehören) und dauerhaft während der Sportveranstaltung eine Maske tragen.
Im Einzelnen gelten ab morgen für den Sportbetrieb in Bonn folgende Regelungen:
Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum müssen für Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 CoronaSchVO genannten Gruppen gehören (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften, Gruppen von 10 Personen usw. ) geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern sichergestellt werden, auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
In Kontaktsportarten ist die Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand zulässig, wenn die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 der CoronaschutzVO sichergestellt ist.
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
Das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist bis zu 300 Personen zulässig. Die einfache Rückverfolgbarkeit der Zuschauer ist vom Veranstalter zu gewährleisten und auf Plausibilität zu prüfen. Zuschauer von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen, die nicht zum gleichen Haushalten gehören, haben den Mindestabstand auf 2 m zu erhöhen und haben während der Dauer der Sportveranstaltung eine Maske zu tragen. Ferner sind Fangesänge bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen verboten. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine unzulässigen Ansammlungen verursacht werden. Spiele und Wettbewerbe mit gleichzeitig mehr als 300 Zuschauern sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b der CoronaschutzVO zulässig, welches der unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt werden muss. Bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen (sämtliche Ligen und Wettbewerbe, an denen Mannschaften aus dem gesamten Bundesgebiet teilnehmen können) gelten besondere Auflagen, die der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW zu entnehmen sind.
Das Städtische Gebäudemanagement stellt in den Sanitäranlagen der Turn- und Sporthallen sowie in den Umkleidegebäuden der Außensportanlagen eine ausreichende Menge an Flüssigseife und Papierhandtüchern bereit. Um die Beschaffung von Desinfektionsmitteln müssen sich die jeweiligen Nutzer der städtischen Sportanlagen selbst kümmern. Neben den Auflagen, die sich aus der Coronaschutzverordnung ergeben, liegt bei den Hallennutzern auch die Einhaltung der nachfolgend genannten Auflagen in der Eigenverantwortung:
Die verschiedenen Sportgruppen sollten sich nicht in der Halle begegnen. Die Halle ist deshalb erst nach Beginn der Nutzungszeit zu betreten und vor Beendigung der Nutzungszeit zu verlassen
Der Zutritt zur Sportstätte sollte nacheinander, ohne Warteschlangen, mit entsprechendem Mund-Nasen-Schutz und unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern erfolgen.
Die Sportgeräte in den Turn- und Sporthallen sind vor und nach der Benutzung von den Vereinen zu desinfizieren.
Nach Möglichkeit sind eigene Sportgeräte zu nutzen.
Es wird empfohlen, die Vorschläge zu sportspezifischen Hygienemaßnahmen, die von den meisten Fachverbänden veröffentlicht wurden, zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Stadt Bonn