Die ausserordentlichen Verbandstage der Fussballverbandes Mittelrhein haben am 20. und 21.06. den Abbruch der Saison beschlossen.
Bei den Senioren wird die Saison nach der Quotientenregelung gewertet.
Von der Verbandsliga bis zur Kreisliga D steigt jeweils ein Team auf, es werden jedoch keine Meister geehrt.
Es gibt keine Absteiger.
Damit steht die Zweite Mannschaft als Aufsteiger in die Bezirksliga fest.
Herzlichen Glückwunsch an die Trainer und das Team.
Aus diesem Anlass wird es am Sonntag, den 28.06.2020 eine Planwagenfahrt der Mannschaft geben.
Nach § 9 der ab dem 15.06.2020 gültigen Coronaschutzverordnung NRW, die mit Ablauf des 01. Juli 2020 außer Kraft tritt, ist der Sportbetrieb mit Körperkontakt für Gruppen mit bis zu zehn Personen auch in geschlossenen Räumen wieder möglich. Im Freien ist der Kontaktsport in Gruppen bis zu 30 Personen erlaubt. In beiden Fällen muss eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer durch Datenerfassung sichergestellt werden.
Heisst:
Training ist mit 30 Personen pro Trainingsgruppe möglich. Da keine Mannschaft mehr als 30 Spieler haben dürfte könnt ihr normal trainieren.
Es sind aber weiterhin die Hygienemassnahmen zu beachten.
Zudem sind die Teilnehmer namentlich zu erfassen oder (Vorschlag) der Trainer macht ein Foto der Gruppe und speichert es für vier Wochen und notiert sich das Datum damit man die Gruppen bei einer Infekton nachverfolgen kann.
Unser Vereinsheim ist am Samstag, Sonntag und Montag zum Treffen und quatschen ab 12 Uhr geöffnet.
Das Ganze unter Wahrung der Hygienevorgaben der Landesregierung.
Wer Zeit und Lust hat... herzlich Willkommen
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
In der ab dem 30. Mai 2020 gültigen Fassung
§ 1
Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich
im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.
(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich
1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder
5. in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen
handelt. Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher
Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.
(3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind
bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:
1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen
(insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen),
2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen,
3. zulässige sportliche Betätigungen nach § 9 sowie zulässige Angebote der Jugendarbeit und
Jugendsozialarbeit nach § 7 und § 15,
4. zwingende Zusammenkünfte zur Berufsausübung im öffentlichen Raum.
Die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung insbesondere für den Betrieb
von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bleiben unberührt.
§ 9
Sport
(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht)
der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen,
sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrheinwestfälischen
Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten mit besonderem Landesinteresse
sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten
Trainingseinrichtungen.
(3) Der Betrieb von Tanzschulen ist zulässig, soweit sich die nicht-kontaktfreie Ausübung auf
einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen
Personen gewährleistet ist.
(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in
öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts-
und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen,
die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Unter diesen
Voraussetzungen ist im Freien für Personen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen
gehören, auch die nicht-kontaktfreie Ausübung ohne Mindestabstand zulässig. Unter diesen
Voraussetzungen ist zudem das Betreten der Sportanlage durch bis zu 100 Zuschauer zulässig.
Die für uns wichtigen Passagen sind fett hinterlegt.
Zusammenfassend:
Training ist mit 10 Personen nicht kontaktfrei (also "normal") erlaubt.
Die Nutzung der Duschen und Umkleiden sind für diese Gruppen erlaubt.
Es bleibt jedoch dabei das außerhalb der Gruppen auf Hygiene und Abstand auf dem Platz und in den Kabinen und Duschen zu achten ist.
Der Vorstand spricht die Empfehlung aus, die Trainingsgruppen namentlich zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren.
Der FVM erwägt auf Vorschlag der Gremien jetzt doch den Abbruch der Saison.
Das Ganze soll Ende Juni auf den Verbandstagen der Jugend und Senioren abgesegnet werden.
Vorgeschlagen wird das in allen Staffeln von der Mittelrheinliga bis zur Kreisliga D keine Mannschaft absteigt und aus jeder Staffel über die Quotientenregelung eine Mannschaft aufsteigt.
Sollte die Saison beendet werden würde unsere Zweite Mannschaft in die Bezirksliga aufsteigen.
Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Entscheidung letztendlich ausfällt.
Die Kabinen sind seit heute (20.05.) geöffnet, jedoch weiterhin gesperrt.
Die Öffnung dient lediglich für den Zugang zur Halle und für speziell für den FVE - das Flutlicht ein- und auszuschalten.
Ein Umkleiden ist weiterhin aufgrund der bestehenden 1,5 Meter Abstandsregel untersagt.
Haltet Euch daran !!!
Bis zum heutigen Tag ein Lob an alle, haltet durch !!!
Toni verstarb für uns völlig überraschend am 09.05.2020 im Alter von 56 Jahren.
Toni war zeit seines Lebens dem FVE tief verbunden.
Er durchlief alle Jugendmannschaften, war danach in der ersten Mannschaft und anschließend in der Alten Herren am Ball.
Aktivitäten als Trainer und im Vorstand folgten anschließend und teilweise auch nebenher.
Wir können nicht in Worte fassen, wie sehr uns diese traurige Nachricht getroffen hat.
Wir verlieren einen guten Kameraden, auf den stets Verlass war.
Für weitere Worte fehlt mir die Kraft - maach et joot Tünn
Für den Vorstand
HaWe
Das Training ist zu den üblichen Trainigszeiten unter folgenden Auflagen der Stadt möglich:
- Es muss ein ausreichend großer Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden,
- der Zutritt zu den Sportanlagen muss so gesteuert werden, dass Warteschlangen vermieden werden,
- der Sport muss kontaktfrei ausgeübt werden,
- die Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen -insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten - müssen konsequent eingehalten werden,
- bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson erlaubt.
Der Vorstand empfiehlt zudem:
Erscheinen zum Training 5-10 Minuten vor Beginn komplett umgezogen und "Trainingsfertig" da die Kabinen, Duschen und das Vereinsheim nicht genuzt werden dürfen.
Desinfizieren der Bälle und wichtig - der Torwarthandschuhe
kein Auspucken oder "Schnäuzen" auf dem Sportplatz
Nach Beendigung des Trainings die Anlage sofort verlassen.
Der Vereins ist für die Einhaltung der o.g. Auflagen verantwortlich.
Die Verantwortung wird auf die jeweiligen Trainer übertragen.
Achtet bitte konsequent auf die Einhaltung der Regelung, damit wir das Traning ohne weitere Einschränkungen durchführen können.
Zum Thema Desinfektionsmittel rate ich für den Anfang eine Selbstversorgung und oder Kontaktaufnahme zum Jugendleiter / sportlicher Leiter Senioren.
Anbei die Info vom Stadtsportbund Bonn
Liebe Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter,
wir alle freuen uns über den ersten großen Schritt hin zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs in NRW durch die gestrigen Beschlüsse der Bundes- und Landesregierung.
Was bedeutet das konkret für die Sportvereine in Bonn:
Die aktuelle Corona Schutzverordnung besagt in §4 Abs. 4, dass ab dem 07.05.2020
Das heißt, ein Verein mit einer vereinseigenen Anlage kann seine Anlage ab heute wieder öffnen. Der Verein ist selbst in der Verantwortung, die Vorgaben der Corona-Schutzverordnung umzusetzen.
Für kommunale Sportstätten gilt – solange es keine anderslautenden Vereinbarungen mit den nutzenden Vereinen gibt – die Kommunen sind für die Betriebssicherheit und damit auch für die Umsetzung entsprechender baulicher oder materieller Hygienevorkehrungen zuständig. Insofern warten wir hier noch auf die konkreten Äußerungen der Stadt Bonn zur Öffnung der Freiluftsportanlagen. Sicher ist aber, dass die Freiluftanlagen (und ggf. die Sporthallen ab kommenden Montag, 11.05.2020) erst genutzt werden können, wenn die Stadt Bonn diese freigibt und die nutzenden Vereine vorab hierüber informiert hat.
Zusatz vom Vorstand:
Die Regeln, die uns von der Stadt vorgegeben werden sind durch die Trainer/Betreuer umzusetzen.
Dass heisst zum Beispiel, dass Zuschauer von der Anlage zu verweisen sind.
Was da genau auf uns zukommt, wissen wir noch nicht.
Wir warten auf eine Info durch die Stadt und werden Euch und die Trainer rechtzeitig informieren.
Die F3 vermisst den Fußball sehr und haben ihrer Trainerin Bilder zukommen lassen, dass ihnen nicht nur das Training, sondern auch die Spiele, Freunde, der Verein und das Miteinander sehr fehlt.